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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17 (https://dejure.org/2021,43937)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2021 - 3 B 37.17 (https://dejure.org/2021,43937)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - 3 B 37.17 (https://dejure.org/2021,43937)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3a Abs 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 3b AsylVfG 1992
    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Stelle subsidiären Schutzes für einen 1968 geborenen kurdischen Syrer sunnitischer Religionszugehörigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 9 Abs 2 Buchst e EURL 95/2011, § 3 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3a Abs 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 108.18

    Syrien- Flüchtlingsanerkennung wegen Wehrdienstverweigerung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17
    Allerdings hat der Senat mit Urteilen vom 29. Januar 2021 (- OVG 3 B 109.18 -, - OVG 3 B 108.18 - und - OVG 3 B 68.18 -, juris) für Wehrdienstpflichtige, die sich der Ableistung des Wehrdienstes in Syrien entzogen haben, die begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG bejaht.

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 (C-238/19 - juris Rn. 32) liegt eine Wehrdienstverweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auch dann vor, wenn sich der Wehrpflichtige dem Wehrdienst unter Verstoß gegen die insoweit geltenden Vorschriften entzieht und der Herkunftsstaat - wie in Syrien der Fall - deshalb von einer Wehrdienstverweigerung ausgeht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 29 f.), und zwar unabhängig davon, ob der Wehrpflichtige bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 22).

    Namentlich können Wehrdienstpflichtige nicht auf die Möglichkeit eines "Freikaufs" verwiesen werden, der grundsätzlich auch für im Ausland lebende Syrer gegen Zahlung von 8.000 US-Dollar möglich sein soll, wobei sich der Betrag bei Verlängerung oder Versäumung der hierfür gegebenen engen Fristen erhöht, weil deren Umsetzung in der Praxis zu ungewiss bleibt und nicht ohne weiteres vor einer späteren Zwangsrekrutierung schützt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 34 ff.; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 35).

    Bisherige Amnestien des syrischen Regimes waren nicht mit einer Befreiung von der Wehrpflicht verbunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 41; s.a. VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 36).

    Der syrische Staat verhängt gegenüber Rückkehrern, die sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen haben, auch aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Sanktionen oder bestraft sie sonst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 49 ff.).

    Er stützt sich dafür weiterhin maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020, dem er mit Blick auf seine Funktion, Entscheidungsgrundlage bzw. -hilfe für die Innenministerkonferenz und in Asylverfahren zu liefern, sowie seine Erstellung auf Grundlage umfangreicher Kontaktarbeit besonderes Gewicht beimisst (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 51).

    Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) werden dem Lagebericht zufolge in der Regel zum Militärdienst eingezogen, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe "wegen Desertion" (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14 und S. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 50).

    Zu der Angabe im Bericht des UNHCR vom 7. Mai 2020 (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9), wonach gegenüber Wehrdienstentziehern in der Praxis eher keine Kriminalstrafen nach dem Militärstrafgesetzbuch verhängt würden, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass dort zugleich festgestellt wird, das syrische Regime schicke Wehrdienstentzieher nach ihrer Inhaftierung innerhalb von Tagen oder Wochen zur Bestrafung wegen illoyalen Verhaltens - oftmals nur mit minimaler Ausbildung - an die Front, was ebenfalls verdeutlicht, dass sie weiterhin einer Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 55).

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 29. Januar 2021 auch weitere aktuelle Erkenntnisse berücksichtigt, etwa Berichte, dass Wehrdienstentzieher für gewöhnlich nur zum Militär eingezogen würden (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66), anderen Quellen zufolge aber Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise an die Front geschickt werden (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 12, S. 14), und hieraus geschlossen, dass das Verhalten des syrischen Regimes gegenüber zum Wehrdienst verpflichteten Rückkehrern keinen einheitlichen Regeln folgt, aber jedenfalls weiterhin Überwiegendes für die Verhängung von Strafen oder eine Bestrafung spricht (vgl. Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 53).

    Ein Rückgriff auf objektive Interessen und vernünftige Betrachtungsweise ist gerade bei einem von Terror und Menschenrechtverletzungen geprägten Regime, das weder rechtsstaatlichen noch rationalen Mustern folgt, in hohem Maße problematisch, weil es ihm eine Rationalität unterstellt, die nicht ohne nachvollziehbare Begründung angenommen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 83).

    Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass der Einsatz als Wehrdienstleistender innerhalb der syrischen Armee - im Falle einer Rückkehr nach Syrien - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU umfassen würde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 57 ff.).

    Trotz der Rückeroberungen durch das Regime sind Teile Syriens weiterhin von erheblichen Kampfhandlungen betroffen, das syrische Militär hat - auch aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger - einen hohen Personalbedarf, der dazu führt, dass auch Wehrdienstpflichtige mit einem Einsatz an der Front rechnen müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 60 ff.).

    Zugleich ist - wie in der Vergangenheit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 70) - weiterhin mit der Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen durch die syrische Armee zu rechnen; so wurden etwa noch im Jahr 2020 zahlreiche - auch durch das Regime begangene - militärische Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen dokumentiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 7, 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 71).

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 54 ff., 57), und bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 60), ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung Wehrdienstpflichtigen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung bei einer unterstellten Rückkehr eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zuschreibt, der kausal für die ihnen drohende Verfolgungshandlung - Strafe oder Bestrafung - ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 73 ff., 80 ff.).

    Auch wenn eine Bewertung der maßgeblichen Tatsachengrundlage in Bezug auf die geforderte Konnexität zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund in gewissem Maße diffus bleibt, besteht eine ausreichende Vermutung, dass die Bestrafung von Wehrdienstentziehern (auch) aus politischen Gründen erfolgt, weil sie als vermeintliche politische Gegner des Regimes diszipliniert werden sollen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 84).

    Bei einer Gesamtbetrachtung und -würdigung der Erkenntnisse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 84 ff.) ist festzustellen, dass - abgesehen von der allgemeineren Aussage im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020, dass Rückkehrende innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbehörden als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen gelten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 26) - unter anderem in Stellungnahmen des UNHCR darauf hingewiesen wird, dass Wehrdienstentziehung als politischer regierungsfeindlicher Akt angesehen werde (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9; s.a. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 96), das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Berichte hinweist, wonach die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissenses und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu schützen, betrachtet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 18. Dezember 2020, S. 49), und EASO ebenfalls von Quellen berichtet, wonach die syrische Regierung Wehrdienstentzieher als politische Oppositionelle ansieht (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 61; s.a. EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 12).

    Ebenso wenig können die verschiedenen Amnestien als Beleg dafür herangezogen werden, dass das Regime Wehrdienstentziehern nunmehr versöhnlich gegenübertrete und sie nicht mehr als politische Gegner verfolge, denn abgesehen davon, dass sie ohnehin nicht vor einer Rekrutierung schützen, ist auch ihre Umsetzung unklar bis "nahezu wirkungslos" (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 12; vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 90 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2021 - 14 A 3439/18

    Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17
    Hieran wird in Ansehung der zwischenzeitlich ergangenen, zu einem anderen Ergebnis gelangenden obergerichtlichen Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris), des VGH Mannheim (Urteile vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 und A 4 S 469/21 - beide juris) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 -, zu dem im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung nur die in juris veröffentlichte Pressemitteilung bekannt war) festgehalten.

    Die Interpretation des OVG Münster, dass "nur bei Desertion Haftstrafen drohten" (OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 70 f., 99), trägt weder dem Wortlaut des Lageberichts noch den weiteren Angaben zu Inhaftierungen und "Verschwinden", die auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen können, angemessen Rechnung.

    Die Aussage, der UNHCR bestätige, dass in der Praxis Wehrdienstentzieher nicht mit Kriminalstrafen belegt, sondern binnen Tagen oder Wochen nach der Verhaftung an der Front eingesetzt würden (so OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 72 f.; zuvor VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 42; ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 57), verkürzt diese Darstellung sowohl um die Bestrafungsabsicht als auch um den Strafcharakter des Fronteinsatzes mit nur minimaler Ausbildung, der nicht schon entfällt, wenn auch andere neu rekrutierte Wehrdienstpflichtige nach minimaler Ausbildung an die Front geschickt werden (so aber OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 87 f.).

    Die Einschätzung, es sei "naheliegend", dass berichtete kurzfristige Inhaftierungen ergriffener Wehrdienstentzieher vor der Entsendung zum Militär keine Bestrafung, sondern lediglich "Ingewahrsamnahmen" seien, "um den Wehrdienstentzieher ... bis zur Überstellung an eine militärische Einheit an einem erneuten Untertauchen zu hindern" (OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 82), bleibt spekulativ.

    Zum Verfahren der Statusklärung (Status Settlement), das vor einer Rückkehr durchlaufen werden kann (Danish Immigration Service, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 7 ff.; Landinfo, Report Syria: Return from abroad, 10. Februar 2020, S. 7 f.; zitiert von OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 74 f.), weist der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Dezember 2020 auf einen Bericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) von September 2020 hin, wonach viele der Rückkehrenden, die nach Rückkehr verhaftet wurden, vorab ihren Status in Form einer Sicherheitsüberprüfung hatten klären lassen und trotz vermeintlicher Unbedenklichkeit nach Einreise festgenommen wurden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 21 ff.).

    Überlegungen zur "derzeitigen Interessenlage" der syrischen Regierung angesichts der zu ihren Gunsten stabilisierten militärischen Lage (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 50 ff., 83 ff., 101 ff.), sind für die Einschätzung der Gefährdung zurückkehrender Wehrdienstentzieher den gleichen Bedenken ausgesetzt wie für die Frage, ob das Regime Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Haltung zuschreibt.

    Vor diesem Hintergrund lässt sich die erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund - Bewertung der Wehrdienstentziehung durch die syrische Regierung als Akt der Illoyalität - auch nicht mit der Erwägung verneinen, aus dem Fehlen einer (feststellbaren) flächendeckenden und systematischen Verfolgung folge, dass der syrische Staat Wehrdienstentzieher "nicht als politische Oppositionelle ansieht, sondern realistisch als Personen, die Furcht vor einem Kriegseinsatz haben", weil politische Oppositionelle nach wie vor unnachsichtig verfolgt würden (so OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 115).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - A 4 S 468/21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen syrischen Militärdienstentzieher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17
    Hieran wird in Ansehung der zwischenzeitlich ergangenen, zu einem anderen Ergebnis gelangenden obergerichtlichen Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris), des VGH Mannheim (Urteile vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 und A 4 S 469/21 - beide juris) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 -, zu dem im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung nur die in juris veröffentlichte Pressemitteilung bekannt war) festgehalten.

    Namentlich können Wehrdienstpflichtige nicht auf die Möglichkeit eines "Freikaufs" verwiesen werden, der grundsätzlich auch für im Ausland lebende Syrer gegen Zahlung von 8.000 US-Dollar möglich sein soll, wobei sich der Betrag bei Verlängerung oder Versäumung der hierfür gegebenen engen Fristen erhöht, weil deren Umsetzung in der Praxis zu ungewiss bleibt und nicht ohne weiteres vor einer späteren Zwangsrekrutierung schützt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 34 ff.; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 35).

    Bisherige Amnestien des syrischen Regimes waren nicht mit einer Befreiung von der Wehrpflicht verbunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 41; s.a. VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 36).

    Die Verneinung aktueller Verfolgungshandlungen von Wehrdienstentziehern mit dem Argument, anderenfalls würde es angesichts der hohen Zahl von Rückkehrern Berichte hierüber geben, was nicht der Fall sei (so VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 31), berücksichtigt zum einen nicht, dass es - wie geschildert - durchaus Berichte über Verhaftungen von Rückkehrern, auch nach Statusklärung, gibt (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 21 ff.; Danish Immigration Service, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 11), und dass ein umfassendes Monitoring angesichts des weiterhin stark eingeschränkten Zugangs zu Rückkehrenden nicht möglich ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 28, 31; Danish Immigration Service, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 11).

    Darauf, ob "flächendeckende bzw. systematische Verfolgungshandlungen und Bestrafungen von Militärdienstentziehern" seit längerer Zeit nicht mehr dokumentiert wurden (so VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 31), kommt es nicht an, denn die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung kann auch unterhalb dieser Schwelle bestehen.

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17
    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 (C-238/19 - juris Rn. 32) liegt eine Wehrdienstverweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auch dann vor, wenn sich der Wehrpflichtige dem Wehrdienst unter Verstoß gegen die insoweit geltenden Vorschriften entzieht und der Herkunftsstaat - wie in Syrien der Fall - deshalb von einer Wehrdienstverweigerung ausgeht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 29 f.), und zwar unabhängig davon, ob der Wehrpflichtige bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 22).

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 54 ff., 57), und bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 60), ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung Wehrdienstpflichtigen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung bei einer unterstellten Rückkehr eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zuschreibt, der kausal für die ihnen drohende Verfolgungshandlung - Strafe oder Bestrafung - ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 73 ff., 80 ff.).

    Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - geklärt, und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 B 29/20 - juris Rn. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2018 - 3 B 23.17

    Keine Flüchtlingseigenschaft für syrische Männer allein wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17
    Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung allein wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet ist in der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, aus diesen Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe droht, und auch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten kein gefahrerhöhendes Merkmal darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris; Urteile vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 - juris Rn. 20 und - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 23; Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 17 ff.).

    Der Senat hat schon mit seinem Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 - (juris Rn. 42) festgestellt, dass politisch nicht aktive Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt werden, sondern die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils sein kann, wenn eine Person den Regierungskräften bereits aus anderen Gründen verdächtig erscheint (ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 62/18 - juris Rn. 78 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 3 B 27.17

    Keine Zuerkennung internationalen Flüchtlingsstatus für Leitenden Beamten aus

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17
    Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung allein wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet ist in der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, aus diesen Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe droht, und auch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten kein gefahrerhöhendes Merkmal darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris; Urteile vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 - juris Rn. 20 und - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 23; Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 17 ff.).

    Im Übrigen wäre für den Fall, dass ihm wegen illegaler Ausreise unter Verlassen seines Dienstpostens eine Strafe drohen sollte, die erforderliche Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG) nur bei Hinzutreten besonderer Umstände anzunehmen, etwa bei einer deutlich hervorgehobenen Position im Verwaltungsapparat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 41 ff., für den Fall der illegalen Ausreise des Leiters einer Finanzbehörde).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 62/18

    Keine Verfolgung von Kurden in Syrien

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17
    Der Senat hat schon mit seinem Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 - (juris Rn. 42) festgestellt, dass politisch nicht aktive Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt werden, sondern die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils sein kann, wenn eine Person den Regierungskräften bereits aus anderen Gründen verdächtig erscheint (ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 62/18 - juris Rn. 78 ff.).
  • BVerwG, 06.07.2020 - 1 B 29.20

    Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17
    Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - geklärt, und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 B 29/20 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18

    Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17
    Allerdings hat der Senat mit Urteilen vom 29. Januar 2021 (- OVG 3 B 109.18 -, - OVG 3 B 108.18 - und - OVG 3 B 68.18 -, juris) für Wehrdienstpflichtige, die sich der Ableistung des Wehrdienstes in Syrien entzogen haben, die begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG bejaht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 B 12.17

    Flüchtlingsschutzverfahren Syrien; illegale Ausreise; Asylantrag; Aufenthalt im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17
    Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung allein wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet ist in der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, aus diesen Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe droht, und auch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten kein gefahrerhöhendes Merkmal darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris; Urteile vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 - juris Rn. 20 und - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 23; Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 17 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 68.18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen Asylbewerber wegen

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 408/20

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2018 - 3 B 28.17

    Unverfolgt ausgereister Syrer aus Homs im wehrdienstfähigen Alter;

  • VGH Bayern, 21.09.2020 - 21 B 19.32725

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für jungen syrischen

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2020 - 2 LB 731/19

    Asyl; Asylantragstellung; Auslandsaufenthalt; Flüchtling; Flüchtlingseigenschaft;

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - A 4 S 469/21

    Kein Flüchtlingsschutz für Militärdienstentzieher aus Syrien

  • VG Berlin, 10.01.2024 - 18 K 150.23

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrischen Asylbewerber wegen

    Dies entspricht der einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Grundsatzurteile vom 28. Mai 2021 - 3 B 42.18 und 3 B 37.17 - sowie Urteil vom 19. August 2022 - 3 B 17.18 -).

    Auch das OVG Berlin-Brandenburg als Berufungsgericht der Kammer hat mit Grundsatzurteilen vom 28. Mai 2021 - 3 B 42.18 - (juris Rn. 24 ff.) und - 3 B 37.17 - (juris Rn. 21 ff.) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen Verweigerung des Reservedienstes verneint und hieran in späteren Entscheidungen festgehalten (vgl. etwa das Urteil vom 19. August 2022 - 3 B 17.18 - UA S. 5).

    Ihm würde nach einhelliger Auffassung der Oberverwaltungsgerichte auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung wegen illegaler Ausreise, Aufenthalt im westlichen Ausland oder Herkunft aus einem früher von der Opposition kontrollierten Gebiet unterstellt werden (vgl. hierzu etwa die Grundsatzurteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2021 - 3 B 42.18 - juris Rn. 33 ff., - 3 B 90.18 - juris Rn. 49 ff. und - 3 B 37.17 - juris Rn. 34 ff.; ferner OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2023, a.a.O., S. 11 ff.).

  • OVG Thüringen, 16.06.2022 - 3 KO 178/21

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines aus Syrien illegal

    Daran hält der Senat in Übereinstimmung mit der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung fest (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 28. Mai 2021 - OVG 3 B 37.17 - juris Rn. 34 und vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 2021 - A 3 S 271/19 - juris Rn. 50; Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Mai 2022 - 21 B 19.34314 - juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschluss vom 15. September 2021 - 1 LA 265/20 - juris Rn. 6 und Urteil vom 20. Februar 2019 - 2 LB 152/18 - juris Rn. 28 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 58; Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2021 - 8 A 1992/18.A - juris Rn. 35 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 LB 138/18 OVG - juris Rn. 38; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 2 LB 52/22 - juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 14 A 2736/18.A - juris Rn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2018 - 1 A 10988/16 - juris Rn. 43; OVG Saarland, Urteil vom 26. April 2020 - 1 A 543/17 - juris Rn. 32 f.; Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2022 - 5 A 1402/18.A - juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 L 74/21 - juris Rn. 34; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Januar 2020 - 5 LB 34/19 - juris Rn. 33).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2022 - 2 LB 641/19

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen mit

    Auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung verneint in den genannten Fällen eine politische Verfolgung (OVG NRW, Beschl. v. 25.1.2021 - 14 A 822/19.A - VGH BW, Urt. v. 4.5.2021 - A 4 S 468/21 - u. Urt. v. 18.8.2021 - A 3 S 271/19 - OVG MV, Urt. v. 26.5.2021 - 4 L 238/13 - BayVGH, Urt. v. 23.6.2021 - 21 B 19.33586 - und v. 8.12.2021 - 21 B 19.33948 - OVG LSA, Urt. v. 1.7.2021 - 3 L 154/18 - SächsOVG, Urt. v. 22.9.2021 - 5 A 855/19.A - HessVGH, Urt. v. 23.8.2021 - 8 A 1992/18.A - OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 28.5.2021 - OVG 3 B 37.17 -, alle Entscheidungen veröffentlicht bei juris).
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